
Kein Versicherungsschutz beim Motorradtraining ohne Führerschein
Ein Jugendlicher verletzt sich bei einem Motorradtraining – doch die Unfallversicherung will nicht zahlen. Der Grund: Er hatte keinen passenden Führerschein. Ein aktuelles Urteil (7 Ob 7/24s) des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt, wie wichtig es ist, die sogenannten Führerscheinklauseln in Versicherungsbedingungen zu kennen.
Was ist passiert?

Ein 15-jähriger nahm an einem Fahrsicherheitstraining mit einem speziellen Trial-Motorrad, das ausschließlich für den Off-Road-Bereich konzipiert ist und dem Erlernen der Fahrtechnik dient, teil. Die Schulung fand in einem sogenannten „Trialgarten“ statt – also auf Privatgelände, nicht auf öffentlichen Straßen.
Das Motorrad hatte einen Hubraum von 125 cm³. Der Jugendliche besaß aber nur eine Lenkberechtigung für kleinere Fahrzeuge. Beim Training stürzte er und verletzte sich schwer am Fuß. Die Folge: eine dauerhafte Invalidität am Bein.
Sein Vater hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, der Sohn war mitversichert. Deshalb wurde eine Versicherungsleistung beantragt.
Was sagt die Versicherung?
Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie berief sich auf Artikel 21 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2019 (AUVB 2019):
„Die versicherte Person hat als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, zu besitzen; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.“ (Art. 21.1.1 AUVB 2019)
Kurz gesagt: Auch auf nicht öffentlichen Straßen gilt die Führerscheinpflicht – zumindest für den Versicherungsschutz. Weil der Sohn keinen passenden Führerschein hatte, erklärte sich die Versicherung für leistungsfrei.

Wie entschieden die Gerichte?
Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Vater zunächst recht. Sie meinten, für dieses spezielle Motorrad auf Privatgrund sei keine Lenkberechtigung nötig.
Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied anders:
Die Führerscheinklausel gilt auch auf Privatgelände.
Sie bezieht sich auf die Berechtigung, die für das Lenken dieses oder eines ähnlichen Fahrzeugs normalerweise erforderlich wäre.
Es ist egal, ob das Gesetz in diesem speziellen Fall keine Lenkberechtigung fordert.
Ohne Führerschein – kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das für dich?

Wenn du ein motorisiertes Fahrzeug lenkst – auch auf Privatgelände – musst du die passende Lenkberechtigung haben.
Die Führerscheinklausel in deiner Unfallversicherung gilt immer, auch bei Trainings oder Freizeitfahrten.
Fehlt die passende Berechtigung, kann der Versicherungsschutz verloren gehen.
Fazit
Die Führerscheinklausel greift auch bei Trainingsfahrten auf Privatgrund. Wer ohne gültige Lenkberechtigung ein Fahrzeug lenkt, riskiert, im Ernstfall keine Leistung aus der Unfallversicherung zu erhalten – auch wenn gesetzlich gesehen kein Führerschein erforderlich wäre.
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