VerSICHERungsCoach Bauer e.U.

junger-mann-stuerzt-bild

Augen auf beim Gehen: OGH zur „Vertiefung“ in der Tiefgarage

January 13, 20263 min read

Foto von Eugene Chystiakov auf Unsplash

Ein kurzer Moment Unachtsamkeit – und schon liegt man am Boden. Aber heißt das automatisch: Der Betreiber haftet? Der OGH sagt: nicht unbedingt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einem Sturz in einer Tiefgarage beschäftigt: Muss der Betreiber jede Bodenunebenheit zusätzlich markieren – oder muss man auch selbst aufmerksam gehen?

Der Fall in Kürze

  • Ein Kunde ging in der Tiefgarage eines Einkaufszentrums und blickte auf Wegweiser zu den Geschäften (an der Wand in Augenhöhe bzw. darüber).

  • Dabei übersah er eine Vertiefung im Boden (ca. 59 cm breit und 15 cm tief) und stürzte.

  • Die Stelle war nicht farblich markiert, aber ausreichend beleuchtet und damit grundsätzlich gut erkennbar.

Der Kläger verlangte 18.500 EUR Schadenersatz und wollte außerdem gerichtlich feststellen lassen, dass der Betreiber auch für künftige Unfallfolgen haftet. Begründung: Die Vertiefung sei nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen – der Betreiber habe Schutz- und Sorgfaltspflichten (Verkehrssicherungspflichten) verletzt.

Kurz erklärt: Schutz-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten

Ganz vereinfacht:

  • Wer einen Bereich für andere zugänglich macht oder dort eine Gefahrenquelle schafft, muss im zumutbaren Ausmaß dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt.

  • Wie weit diese Pflicht reicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (Erkennbarkeit der Gefahr, Häufigkeit der Nutzung, Zumutbarkeit von Maßnahmen usw.).

Typische Beispiele:

  • Winterdienst: Gehsteige bei Schnee oder Glatteis räumen (gesetzlich geregelt).

  • Geschäfte/Gastronomie: Bereiche, die Kunden nutzen (Eingänge, Stiegen, Gänge, sanitäre Anlagen usw.), müssen sicher und gefahrlos sein; erkennbare Gefahrenquellen sind zu beseitigen.

  • Auch im digitalen Bereich gibt es „Verkehrssicherung“: Verantwortliche müssen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen Risiken wie Datenlecks oder Cyberangriffe verhindern.

safety-first-bild

Foto von Ubaid E. Alyafizi

Wie entschieden die Gerichte?

1) Erstgericht

Das Erstgericht hielt den Anspruch „dem Grunde nach“ zur Hälfte für berechtigt (also: Mitverantwortung beim Betreiber), wies aber den Antrag auf Feststellung einer Haftung für zukünftige Schäden ab. Begründung: Mit einer solchen Vertiefung müsse man nicht unbedingt rechnen – bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Kläger sie aber erkennen können.

2) Berufungsgericht

Das Berufungsgericht wies die Klage vollständig ab. Bei objektiver Betrachtung sei die Vertiefung aufgrund der Beleuchtung gut erkennbar gewesen. Zusätzlich sei an dieser Stelle eine gelbe Randmarkierung der erhöhten Bodenfläche unterbrochen gewesen – auch das sei ein optischer Hinweis. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liege daher nicht vor.

3) OGH (7 Ob 106/25s)

Der OGH bestätigte im Ergebnis: Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden, sonst käme es zu einer „Haftung ohne Verschulden“. Im konkreten Fall seien keine zusätzlichen Warnhinweise erforderlich gewesen:

  • Die Vertiefung sei bei der vorhandenen Ausleuchtung rechtzeitig sichtbar gewesen.

  • Man hätte sie ohne besondere Verletzungsgefahr überqueren können.

Auch das Argument „Ich war wegen der Wegweiser abgelenkt“ half nicht: Wegweiser in Augenhöhe sind üblich und begründen keine atypische Gefahrenlage. Man muss trotzdem auf den Weg vor den eigenen Füßen achten.

Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Was im veröffentlichten Urteil offen bleibt – und warum das für Sie wichtig ist

Aus der im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Entscheidung geht nicht hervor,

  • welche konkreten Verletzungen der Kläger erlitten hat,

  • ob daraus eine dauerhafte Invalidität entstanden ist,

  • und ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten des verlorenen Prozesses übernommen hat.

Wünschen wir dem Kläger, dass keine dauerhaften Folgen zurückgeblieben sind – und dass ein passender Rechtsschutz vorhanden war. Dann bekommt er zwar keinen Schadenersatz, muss aber zumindest nicht auch noch die Prozesskosten tragen.

Praxis-Lerneffekt aus Versicherungssicht

Dieser Fall zeigt sehr deutlich: Nicht jeder Unfall führt automatisch zu einer Haftung eines Dritten. Und selbst wenn man klagt, kann das Ergebnis „keine Haftung“ sein.

  • Rechtsschutzversicherung: Sie kann (je nach Vertrag) helfen, das Kostenrisiko eines Rechtsstreits abzufedern.

  • Private Unfallversicherung: Wenn ein Unfall dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen hinterlässt, kann sie – je nach Vereinbarung – eine Leistung erbringen. Sie ist oft der entscheidende „Plan B“, wenn niemand anderer haftet.

versicherung-checken-bild

Foto von Getty Images - Unsplash+

Mein Tipp:

Prüfen Sie, ob Sie für solche Situationen einen passenden Rechtsschutz und eine private Unfallversicherung haben. Denn wenn niemand haftet, bleibt sonst oft nur das eigene „Kosten- und Leistungsrisiko“.

Wenn Sie möchten, schaue ich mir Ihre Polizzen kurz mit Ihnen an und übersetze das Versicherungsdeutsch in Klartext – damit Sie wissen, was wirklich abgedeckt ist.

Back to Blog

KUNDENSUPPORT

FOLGE MIR

Copyright 2026. Versicherungscoach - Bauer e.U.. All Rights Reserved. Designed mit ❤️ vom WienerWebsiteWahnsinn